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Änderung § 8 Richterwahlgesetz vom 08.09.2015
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 133 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(Text alte Fassung) (1) Der Bundesminister der Justiz beruft den Richterwahlausschuß ein. | (Text neue Fassung) (1) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz beruft den Richterwahlausschuß ein. |
(2) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Richterwahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. |
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