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§ 1 - Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-Bestimmungsverordnung (FStrPrivFinBestV)
§ 1 Bestimmung privatfinanzierter Abschnitte von Bundesfernstraßen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in der Anlage bezeichneten Abschnitte von Bundesfernstraßen werden als Strecken festgelegt, die nach Maßgabe des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes und der übrigen zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhalten, betrieben und finanziert werden sollen (Privatfinanzierte Abschnitte von Bundesfernstraßen).
Zitierungen von § 1 FStrPrivFinBestV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FStrPrivFinBestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FStrPrivFinBestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4388/a60506.htm