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§ 1 - Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz (StVUnfStatG)
G. v. 15.06.1990 BGBl. I S. 1078; zuletzt geändert durch Artikel 497 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 9280-3 Allgemeine Statistik des Straßenverkehrs
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 9280-3 Allgemeine Statistik des Straßenverkehrs
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Über Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt oder Sachschäden verursacht worden sind, wird laufend eine Bundesstatistik geführt. Sie dient dazu, eine aktuelle, umfassende und zuverlässige Datenbasis über Struktur und Entwicklung der Straßenverkehrsunfälle zu erstellen.
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Zitierungen von § 1 StVUnfStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StVUnfStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVUnfStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 StVUnfStatG
... eines Geschädigten, die durch Unfälle oder als Folge von Unfällen nach § 1 eingetreten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4391/a60523.htm