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§ 2 - Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz (StVUnfStatG)
G. v. 15.06.1990 BGBl. I S. 1078; zuletzt geändert durch Artikel 497 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 9280-3 Allgemeine Statistik des Straßenverkehrs
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 9280-3 Allgemeine Statistik des Straßenverkehrs
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§ 2
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Statistik erfaßt bei Unfällen, bei denen wenigstens eine Person getötet oder verletzt worden ist oder bei schwerwiegenden Unfällen mit Sachschaden,
- 1.
- Unfallstelle, Datum, Uhrzeit, Hergang und Umstände des Unfalls sowie allgemeine Unfallursachen,
- 2.
- die beteiligten Verkehrsteilnehmer nach Geburtsmonat/-jahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch nach Wohnsitz im In- oder Ausland, Art der Verkehrsbeteiligung, Monat und Jahr der Erteilung der Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Unfallfolgen nach den Absätzen 3 und 4 sowie Art des Fehlverhaltens und Grad der Alkoholeinwirkung,
- 3.
- die Zahl der Fahrzeugbenutzer,
- 4.
- die verunglückten Mitfahrer nach Alter in Jahren, Geschlecht und Unfallfolgen nach den Absätzen 3 und 4,
- 5.
- die beteiligten Verkehrsmittel nach Fahrzeugart, Zulassungsbezirk, Nationalitätszeichen, technischen Mängeln, Art und Höhe des Sachschadens, bei der Beförderung gefährlicher Güter die Art des Gefahrgutes sowie die Anwendung von Ausnahmebestimmungen nach der jeweils geltenden Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung,
- 6.
- bei deutschen Kraftfahrzeugen die fahrzeugbezogenen Merkmale: Jahr der Erstzulassung, Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs, technische Ausstattung, Fahrzeug- und Aufbauart, Hubraum und Motorleistung, Höchstgeschwindigkeit, Maße und Gewichte.
(2) Bei allen anderen Unfällen erfaßt die Statistik lediglich die Gesamtzahl, gegliedert nach Unfällen auf Autobahnen und sonstigen Straßen. Die Unfälle auf sonstigen Straßen sind zu untergliedern nach Unfällen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften.
(3) Als Getötete werden alle Personen gezählt, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstorben sind.
(4) Verletzte sind Personen, die bei dem Unfall Körperschäden erlitten haben. Werden sie deshalb zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus aufgenommen, so gelten sie als Schwerverletzte.
(5) Als schwerer Sachschaden gelten Schäden von 4.000 Deutsche Mark und mehr an beweglichen oder unbeweglichen Sachen mindestens eines Geschädigten, die durch Unfälle oder als Folge von Unfällen nach § 1 eingetreten sind.
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Zitierungen von § 2 StVUnfStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StVUnfStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVUnfStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 StVUnfStatG
... von Absatz 1 ist das Kraftfahrt-Bundesamt für die fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 auskunftspflichtig. Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt die Auskünfte nach § 2 ... 2 Abs. 1 Nr. 6 auskunftspflichtig. Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt die Auskünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 aus dem Zentralen Fahrzeugregister. Zu diesem Zweck übermitteln die ... der Länder die Kraftfahrzeugkennzeichen nach § 3 und das Datum des Unfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 einer von anderen Aufgabenbereichen getrennten Organisationseinheit des ... spätestens einen Monat nach der Übermittlung der Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 an die statistischen Ämter der Länder zu ...
§ 5 StVUnfStatG (vom 08.09.2015)
... haben, folgende Einzelangaben übermittelt werden: 1. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, 2. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit Ausnahme ... 1. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, 2. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit Ausnahme folgender Merkmale: Staatsangehörigkeit, bei ... Entfernen vom Unfallort, Grad der Alkoholeinwirkung, 3. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 mit Ausnahme des Nationalitätszeichens. (3) Für Zwecke der ... von den statistischen Ämtern der Länder jährlich die Einzelangaben nach § 2 Abs. 1 und 2 zu übermitteln. Bei Bedarf können vorliegende Daten auch vor dem ...
§ 6 StVUnfStatG (vom 08.09.2015)
... mit Zustimmung des Bundesrates den schwerwiegenden Unfall mit Sachschaden im Sinne des § 2 Abs. 1 näher zu ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
V. v. 21.12.1994 BGBl. I S. 3970; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.06.2007 BGBl. I S. 1045
§ 1 StVUnfStatG1990V (vom 01.01.2008)
... schwerwiegender Unfall mit Sachschaden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vom 15. Juni 1990, das durch Artikel 1 des ...
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