Tools:
Update via:
§ 3 - Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz (StVUnfStatG)
G. v. 15.06.1990 BGBl. I S. 1078; zuletzt geändert durch Artikel 497 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 9280-3 Allgemeine Statistik des Straßenverkehrs
| |
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 9280-3 Allgemeine Statistik des Straßenverkehrs
| |
§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Als Hilfsmerkmale der Statistik werden die übermittelnde Polizeidienststelle und ihre Tagebuch-Nummer sowie die Kraftfahrzeugkennzeichen der beteiligten Verkehrsmittel erfaßt.
Anzeige
Zitierungen von § 3 StVUnfStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StVUnfStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVUnfStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 StVUnfStatG
... die statistischen Ämter der Länder die Kraftfahrzeugkennzeichen nach § 3 und das Datum des Unfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 einer von anderen Aufgabenbereichen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4391/a60525.htm