§ 6 StVUnfStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 6 StVUnfStatG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 497 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den schwerwiegenden Unfall mit Sachschaden im Sinne des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den schwerwiegenden Unfall mit Sachschaden im Sinne des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen. |