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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2014 aufgehoben
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§ 4 - Tierseuchengesetz (TierSG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4
(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums.
(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist als Bundesoberbehörde zuständig für die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2, soweit nicht das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der
- 1.
- Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,
- 2.
- epidemiologischen Untersuchung im Falle von Tierseuchenausbrüchen.
- 1.
- in der Forschung
- a)
- auf dem Gebiet der Tierseuchen,
- b)
- auf dem Gebiet der Tierernährung, der konventionellen Tierhaltung, des Tierschutzes und der Tierzucht,
- 2.
- in der Funktion
- a)
- des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit es oder das ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt worden ist,
- b)
- eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit für diese Tätigkeit das Friedrich-Loeffler-Institut benannt wird.
(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs für anzeigepflichtige Tierseuchen. Die Sammlung ist auf dem neuesten Stand zu halten.
(4) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht).
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010
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Frühere Fassungen von § 4 TierSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 18 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2930 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 TierSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
§ 44 TierGesG Änderung weiterer Vorschriften
... „8. Tiergesundheitsgesetzes,". 2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Tierseuchengesetzes" durch das Wort ... ersetzt. 2. In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 27 ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 18 BMELV-EUAnpG Änderung des Tierseuchengesetzes
... Union" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 4, § 7 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 Satz 1, § 17c Absatz 1 ...
Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Artikel 1 LwForschNOG Gesetz zur Umbenennung von Behörden und Übernahme von Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
... vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Es wird ferner tätig 1. ... versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b wahrgenommen haben, die künftig vom ... Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b wahrgenommen haben, die künftig vom ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 34 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
... 2, Gebührennummer 4, Spalte 2, die Wörter im letzten Satzteil „nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 27 Absatz 3 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 941; aufgehoben durch § 5 V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1637
Anlage TierImpfStKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis
... von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 TierSG) 5.1 Nachweis von Antikörpern im ...
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