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§ 7 - Tierseuchengesetz (TierSG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Tierseuchenbekämpfung das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere
- 1.
- das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr abhängig machen
- a)
- von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Gestellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,
- b)
- von Anforderungen, unter denen
- aa)
- lebende Tiere gehalten, behandelt und verbracht werden,
- bb)
- tote Tiere behandelt und verbracht werden und
- cc)
- Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle gewonnen, behandelt und verbracht werden,
- c)
- von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle befördert werden,
- d)
- von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,
- e)
- von einer bestimmten Kennzeichnung,
- f)
- von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle stammen oder in die sie verbracht werden;
- 2.
- a)
- die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d,
- b)
- die Voraussetzungen und das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f sowie des Ruhens der Zulassung, sowie Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe beim innergemeinschaftlichen Verbringen
- 3.
- vorschreiben, dass Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder sonstige Gegenstände einer Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne - und behördlichen Beobachtung unterliegen, nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder in bestimmter Weise behandelt werden müssen;
- 4.
- das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbesondere der Untersuchung, Absonderung und Beobachtung, regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vorschreiben.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 zu regeln,
- a)
- soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, oder
- b)
- für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit es zur Entsorgung in benachbarten Bereichen erforderlich ist und durch besondere Maßregeln sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht verschleppt werden,
- 2.
- das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger oder von Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 zu verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, für die Genehmigung zu regeln.
(2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 1a bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 7 TierSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 18 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 TierSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 TierSG
... Verbringen oder die Einfuhr oder die Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 geregelt hat. (2) Das Verbringen lebender und toter Tiere und von Teilen, ...
§ 7b TierSG
... zugeordneten Überwachungsstellen, wenn die Einfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1a geregelt ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des ...
§ 7c TierSG
... angeordnet werden, wenn und solange gegenüber dem angrenzenden Drittland auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 1a die Einfuhr geregelt ist. (3) Die Landesregierungen können ihre ...
§ 8 TierSG
... Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 1a erlassene Vorschrift verstoßen worden, so können im Einzelfall die ...
§ 10 TierSG
... gegenüber den in § 9 bezeichneten Personen einschränken. (2) § 7 Abs. 2 gilt ...
§ 17b TierSG
... und Unterlagen zur geographischen Lage des Betriebs und der Betriebsteile. § 7 Abs. 2 gilt für Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c bis f entsprechend. (2) Das ...
§ 68 TierSG (vom 15.12.2010)
... 3. (weggefallen) 4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt worden sind; 5. (weggefallen) ...
§ 74 TierSG
... innergemeinschaftlich verbringt oder einführt, 3. einer nach § 7 Abs. 1a Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für ...
§ 76 TierSG (vom 15.12.2010)
... 64, 65 oder 79 Abs. 4 oder b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach den §§ 7 , 7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, §§ 17h, 73a, 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 ... verweist, zuwiderhandelt; 2. einer nach § 2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2, § 7c Abs. 1, §§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, ...
§ 77 TierSG
... nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2 bezieht, können eingezogen ...
§ 79a TierSG
... Rohstoffen und Abfällen von Tieren zu verbieten oder zu beschränken. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Das Bundesministerium wird ferner ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnungneufasst durch B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1098; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Geflügelpest-Verordnungneugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
MKS-Verordnungneugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnungneugefasst durch B. v. 19.07.1983 BGBl. I S. 1015; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Tierimpfstoff-VerordnungV. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
TSE-ÜberwachungsverordnungArtikel 1 V. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3631; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der BlauzungenkrankheitV. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3383
Bekanntmachung der Neufassung der EG-Blauzungenbekämpfung-DurchführungsverordnungB. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1905
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-DurchführungsverordnungV. v. 12.01.2008 eBAnz AT5 2008 V1
Erste Verordnung zur Änderung der BVDV-VerordnungV. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2131; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.05.2011 BGBl. I S. 1002
Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-VerordnungV. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-DurchführungsverordnungV. v. 22.06.2009 eBAnz AT63 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2009 BGBl. I S. 3828
Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-TierseuchenschutzverordnungV. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-VerordnungV. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der ViehverkehrsverordnungV. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
Verordnung zur Änderung der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-DurchführungsverordnungV. v. 30.11.2009 BGBl. I S. 3828
Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-KostenverordnungV. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1976
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-VerordnungV. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher VerordnungenV. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit V. v. 03.12.2008 eBAnz AT142 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der BlauzungenkrankheitV. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die BlauzungenkrankheitV. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1264
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor GeflügelpestV. v. 10.07.2006 BGBl. I S. 1451
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in ProduktverordnungenV. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-DurchführungsverordnungV. v. 07.05.2009 eBAnz AT51 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher VerordnungenV. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor GeflügelpestV. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2663
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 18 BMELV-EUAnpG Änderung des Tierseuchengesetzes
... ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 4, § 7 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 Satz 1, § 17c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 68 ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 15 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung
... geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 oder 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1, ...
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