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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2014 aufgehoben
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§ 11 - Tierseuchengesetz (TierSG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 11
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer Tierseuche oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche sonst zur Kenntnis der zuständigen Behörde gelangt, so hat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzuziehen. Bei Auftreten einer Tierseuche oder des Verdachts des Ausbruchs einer Tierseuche unter Haustieren hat die zuständige Behörde inzwischen anzuordnen, dass die kranken und verdächtigen Haustiere von anderen Tieren abgesondert, soweit erforderlich auch eingesperrt und bewacht werden. Der beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu ermitteln und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Tierseuche festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche begründet ist und welche besonderen Maßregeln zur Bekämpfung der Tierseuche erforderlich erscheinen. Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet, hat dieser unverzüglich die in Satz 1 bezeichnete Behörde zu benachrichtigen.
(2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor Einschreiten der zuständigen Behörde dringliche Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tierseuche, insbesondere die vorläufige Einsperrung und Absonderung der kranken und verdächtigen Haustiere, soweit erforderlich auch deren Bewachung, anordnen, Maßnahmen diagnostischer Art einleiten oder durchführen und die notwendigen Proben entnehmen sowie die notwendigen Ermittlungen anstellen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach Satz 1 sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu machen.
(3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat die zuständige Behörde für die vorläufige Bewachung der erkrankten und verdächtigen Tiere sowie für die Durchführung der dringlichen Maßregeln zu sorgen.
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Zitierungen von § 11 TierSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 76 TierSG (vom 15.12.2010)
... 1. einer vollziehbaren Anordnung a) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3, §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ ...
§ 80 TierSG (vom 15.12.2010)
... 1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 19 Abs. 1), 2. von Maßnahmen diagnostischer ... 2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1 Satz 3, §§ 12, 23 und 29), 2a. über die Untersagung der Abgabe, ...
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