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§ 12 - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 12



Wenn über den Ausbruch einer Tierseuche nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes nur mittels bestimmter an einem verdächtigen Tier durchzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen ist, so können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewissheit nur durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen Tieres zu erlangen ist. Angeordnete Laboruntersuchungen sind in einer von der zuständigen Behörde beauftragten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder des Verdachts des Ausbruchs sind die Probenahmen und die Untersuchungen von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs nach Verfahren durchzuführen, die in der amtlichen Sammlung des Friedrich-Loeffler-Instituts veröffentlicht worden sind.



 

Zitierungen von § 12 TierSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76 TierSG (vom 15.12.2010)
... Anordnung a) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3, §§ 12 , 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64, 65 oder 79 Abs. 4 oder  ...
§ 80 TierSG (vom 15.12.2010)
... Art, einer Impfung oder Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1 Satz 3, §§ 12 , 23 und 29), 2a. über die Untersagung der Abgabe, den Rückruf oder die ...