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§ 15 - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 15



(1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt die Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres obliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln werden hierdurch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung des Krankheitszustandes durch Zerlegung eines Tieres sind aber die für die Feststellung der Tierseuche oder des sonstigen Krankheitszustandes erforderlichen Teile aufzubewahren, falls der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt, dass er das Gutachten eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat unter sicherem Verschluss oder unter Überwachung auf Kosten des Besitzers so zu geschehen, dass eine Verschleppung von Krankheitserregern nach Möglichkeit vermieden wird.

(2) Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen approbierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer Tierseuche oder über den sonstigen Krankheitszustand, oder wenn aus anderen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes bestehen, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzuziehen und dementsprechend das Verfahren zu regeln.

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