Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2014 aufgehoben
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§ 17e - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 17e


§ 17e wird in 1 Vorschrift zitiert

Betriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben werden, unterliegen der Überwachung durch den beamteten Tierarzt; soweit erforderlich, sind Angehörige der nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Stellen zu beteiligen. Die zuständige Behörde kann Kliniken und Institute der tierärztlichen Lehranstalten oder andere der wissenschaftlichen Erforschung oder Bekämpfung von Tierseuchen dienende Institute von der Überwachung freistellen.

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Zitierungen von § 17e TierSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17e TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17c TierSG (vom 15.12.2010)
... Bestand angewendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie der §§ 17d und 17e ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Umfüllen einschließlich ...


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