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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2014 aufgehoben
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§ 17g - Tierseuchengesetz (TierSG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 17g
§ 17g wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um
- 1.
- von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder
- 2.
- mit diesen Tieren zu handeln,
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde hat und
- 2.
- die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden sind.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis näher zu regeln,
- 2.
- Vorschriften zu erlassen über
- a)
- die Kennzeichnung der Tiere,
- b)
- Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose.
Zitierungen von § 17g TierSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17g TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 76 TierSG (vom 15.12.2010)
... oder 1a Nr. 2, § 7c Abs. 1, §§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g Abs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a, 78, 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. ... Tiere besteht, fernhält; 4. Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17g Abs. 1 hält; 5. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)Artikel 1 G. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Sonstige
Verordnung zur Aufhebung der Psittakose-Verordnung sowie zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung und der BundesartenschutzverordnungV. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
Zitate in aufgehobenen Titeln
Psittakose-Verordnung
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3531; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
Eingangsformel PsittakoseV
... Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 2. des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. ... Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), zu 4. des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und des § 73a Satz 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zu 5. des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zu 6. des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis ...
§ 2 PsittakoseV (vom 22.12.2011)
... an Züchter und Händler abgegeben werden, die das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes gegenüber dem jeweiligen Verband nachgewiesen haben. Offene ... von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem Züchterverein die ...
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