Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 62 - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
|

§ 62



Auf Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehsammelstellen und Schlachtstätten und auf die dort jeweils aufgestellten Tiere finden die §§ 18 bis 30 Anwendung, soweit nicht in den §§ 63 bis 65 etwas anderes bestimmt ist.

Anzeige


 

Zitierungen von § 62 TierSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 TierSG
... dass es alsbald geschlachtet werden soll (Schlachtvieh), von Maßnahmen nach den §§ 62 bis 64 betroffen ist und die Art der Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrankten oder ...
§ 79 TierSG (vom 15.12.2010)
... Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62 , und der §§ 63 bis 65 sowie 3. nach Maßgabe des § 78 sowie  ... der §§ 16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62 , der §§ 63 bis 65 und des § 78 treffen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung ...
§ 79a TierSG
... § 17f, 4. der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62 , oder der §§ 63 bis 65, 5. des § 73a oder 6.  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Geflügelpest-Verordnung
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung
V. v. 10.07.2006 BGBl. I S. 1452
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Fünfte Verordnung zur Änderung der Geflügelpestschutzverordnung
V. v. 10.02.2006 BGBl. I S. 328