(1) Keine Entschädigung wird gewährt für
- 1.
- Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;
- 2.
- Tiere, die entgegen § 6 oder einem der Bekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eingeführt worden sind;
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt worden sind;
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind;
- 7.
- Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5;
- 8.
- Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere, ausgenommen Gehegewild;
- 9.
- Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;
- 10.
- Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind;
- 11.
- Zebras, Zebroide, Kameliden, Esel, Maulesel und Maultiere.
(1a) Der Einfuhr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 6 steht das innergemeinschaftliche Verbringen gleich.
(2) (weggefallen)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934