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§ 68 - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 68


§ 68 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Keine Entschädigung wird gewährt für

1.
Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;

2.
Tiere, die entgegen § 6 oder einem der Bekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eingeführt worden sind;

3.
(weggefallen)

4.
Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt worden sind;

5.
(weggefallen)

6.
Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind;

7.
Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5;

8.
Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere, ausgenommen Gehegewild;

9.
Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;

10.
Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind;

11.
Zebras, Zebroide, Kameliden, Esel, Maulesel und Maultiere.

(1a) Der Einfuhr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 6 steht das innergemeinschaftliche Verbringen gleich.

(2) (weggefallen)


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010

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Frühere Fassungen von § 68 TierSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 18 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 68 TierSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72c TierSG (vom 15.12.2010)
... Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die §§ 66 bis 72b hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 18 BMELV-EUAnpG Änderung des Tierseuchengesetzes
... 7 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 Satz 1, § 17c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 68 Absatz 1 Nummer 2, § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, den §§ 72c und ...


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