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§ 71a
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2014 aufgehoben
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§ 71a - Tierseuchengesetz (TierSG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004
BGBl. I S. 1260
, 3588; aufgehoben durch
§ 45
G. v. 22.05.2013
BGBl. I S. 1324
, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1
Tierseuchenbekämpfung
8 weitere Fassungen
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wird in 164 Vorschriften zitiert
II. Bekämpfung von Tierseuchen im Inland
4. Entschädigung für Tierverluste
§ 71
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→
§ 72
§ 71a
§ 71a wird in
2 Vorschriften zitiert
Für die Anwendung der §§
69
bis
71
stehen Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den Tierbesitzern gleich.
§ 71
←
→
§ 72
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Zitierungen von
§ 71a TierSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71a TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 72c TierSG
(vom 15.12.2010)
... Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die §§ 66
bis
72b hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift ...
§ 72d TierSG
... den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 gelten die §§ 70
bis
72c ...
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