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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2014 aufgehoben
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§ 72 - Tierseuchengesetz (TierSG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 72
§ 72 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes befand.
(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.
Zitierungen von § 72 TierSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 72c TierSG (vom 15.12.2010)
... Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die §§ 66 bis 72b hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift ...
§ 72d TierSG
... den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 gelten die §§ 70 bis 72c ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4393/a60593.htm