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§ 74 - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 74



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
unter Tieren eine anzeigepflichtige Tierseuche verbreitet,

2.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder Gegenstände innergemeinschaftlich verbringt oder einführt,

3.
einer nach § 7 Abs. 1a Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 absichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



 

Zitierungen von § 74 TierSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 TierSG
... auf die sich eine Straftat nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

FIDE-Verzeichnis-Verordnung (FIDEVerzV)
V. v. 05.10.2011 BGBl. I S. 2057; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 1 FIDEVerzV (vom 14.05.2024)
... 69 Absatz 3 Nummer 21 des Bundesnaturschutzgesetzes, d) (aufgehoben), e) § 74 Absatz 1 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes ; 6. Straftaten gegen Vorschriften über den Warenverkehr zum Schutz der ...