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§ 75 - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 75



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Sera, Impfstoffe oder Antigene in den Verkehr bringt oder Sera, Impfstoffe, Antigene oder Nachweismethoden anwendet oder

2.
Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis nach § 17d Abs. 1 herstellt.

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Zitierungen von § 75 TierSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76 TierSG (vom 15.12.2010)
... Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...
§ 77 TierSG
... auf die sich eine Straftat nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung ...