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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2014 aufgehoben
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§ 75 - Tierseuchengesetz (TierSG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 75
§ 75 wird in 2 Vorschriften zitiert
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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Zitierungen von § 75 TierSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 76 TierSG (vom 15.12.2010)
... Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...
§ 77 TierSG
... auf die sich eine Straftat nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4393/a60601.htm