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Änderung § 5 TierSG vom 25.04.2006
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§ 5 TierSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 5 TierSG n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 112 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Friedrich-Loeffler-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut erheben für die Entscheidung über die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2, die Freigabe einer Charge sowie für andere Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen). (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen. | (Text neue Fassung) (1) Das Friedrich-Loeffler-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut erheben für die Entscheidung über die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2, die Freigabe einer Charge sowie für andere Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen. |
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