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Änderung § 1 TierSG vom 15.12.2010

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§ 1 TierSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 TierSG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Tierseuchen. § 79a bleibt unberührt.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Tierseuchen:

Krankheiten oder Infektionen mit Krankheitserregern, die bei Tieren auftreten und auf

a) Tiere oder

b) Menschen (Zoonosen)

übertragen werden können;

2. Haustiere:

vom Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen und des Gehegewildes, jedoch ausschließlich der Fische;

3. Vieh:

folgende Haustiere:

a) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,

b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,

c) Schafe und Ziegen,

d) Schweine,

e) Hasen, Kaninchen,

f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,

g) Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),

h) Kameliden;

4. Fische:

Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der Eier und des Spermas, die

a) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder

b) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden;

als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen (Cyclostomata), Zehnfußkrebse (Dekapoden) und Weichtiere (Molluska);

5. verdächtige Tiere:

seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere;

6. seuchenverdächtige Tiere:

Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen;

7. ansteckungsverdächtige Tiere:

Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben;

8. Mitgliedstaat:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört;

(Text neue Fassung)

Staat, der der Europäischen Union angehört;

9. Drittland:

vorherige Änderung nächste Änderung

Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört;



Staat, der der Europäischen Union nicht angehört;

10. innergemeinschaftliches Verbringen:

jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat;

11. Einfuhr:

vorherige Änderung

Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft;



Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union;

12. Ausfuhr:

Verbringen aus dem Inland in ein Drittland.