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Änderung § 76 TierSG vom 15.12.2010
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§ 76 TierSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 76 TierSG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 76 | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung a) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3, §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64, 65 oder 79 Abs. 4 oder b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach den §§ 7, 7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, §§ 17h, 73a, 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3 oder § 79a Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt; 2. einer nach § 2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2, § 7c Abs. 1, §§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g Abs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a, 78, 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3 oder § 79a Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 2a. entgegen § 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle nach anderen Mitgliedstaaten verbringt; 3. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges Tier nicht von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernhält; 4. Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17g Abs. 1 hält; 5. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 73 Abs. 5 eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder | |
(Text alte Fassung) 6. einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | (Text neue Fassung) 6. einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können, soweit dies zur Durchführung des betreffenden Rechtsaktes erforderlich ist. |
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