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Änderung § 78b TierSG vom 15.12.2010
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§ 78b TierSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 78b TierSG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78b | |
(Text alte Fassung) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor, dass eine Tierseuche nicht mehr durch eine generelle, insbesondere prophylaktische Impfung der empfänglichen Tiere, sondern nur noch im Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche zur Verhinderung einer Ausdehnung der Tierseuche durch eine regional begrenzte Impfung der betroffenen Bestände bekämpft werden darf, so treffen die Länder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der für eine notwendige Impfung erforderliche Impfstoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht. | (Text neue Fassung) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vor, dass eine Tierseuche nicht mehr durch eine generelle, insbesondere prophylaktische Impfung der empfänglichen Tiere, sondern nur noch im Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche zur Verhinderung einer Ausdehnung der Tierseuche durch eine regional begrenzte Impfung der betroffenen Bestände bekämpft werden darf, so treffen die Länder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der für eine notwendige Impfung erforderliche Impfstoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht. |
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