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Änderung § 73a TierSG vom 15.12.2010
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§ 73a TierSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 73a TierSG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73a | |
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Bekämpfung von Tierseuchen die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere 1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme, | |
(Text alte Fassung) 2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, | (Text neue Fassung) 2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen, |
3. die Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne - und die behördliche Beobachtung, 4. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und 5. Pflichten a) zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen und b) zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen regeln. |
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