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Änderung § 81 TierSG vom 15.12.2010
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§ 81 TierSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 81 TierSG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81 | |
(1) Die zuständigen Behörden 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen, 2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit. (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften. | |
(Text alte Fassung) (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen. | (Text neue Fassung) (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission mitteilen. |
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