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Änderung § 86 TierSG vom 01.04.2012
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§ 86 TierSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 86 TierSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 87 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 86 | |
(Text alte Fassung) (1) Rechtsverordnungen nach 1. § 7 Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Abs. 2, 2. § 17b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 7 Abs. 2, 3. § 79 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a, 4. § 79a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 7 Abs. 2 oder 5. § 79a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 79 Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger *) verkündet werden. (2) Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. --- *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ | (Text neue Fassung) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden. |
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