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Änderung § 5 TierSG vom 25.04.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 TierSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 5 TierSG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 16a G v 13.04.2006 BGBl. I 855
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut erheben für die Entscheidung über die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2, die Freigabe einer Charge sowie für andere Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen).

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)