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d) - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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II. Bekämpfung von Tierseuchen im Inland

1. Allgemeine Vorschriften

d) Schutzmaßnahmen gegen die besondere Gefahr einer Tierseuche

§ 18



Zum Schutz gegen eine besondere Gefahr einer Tierseuche und für deren Dauer können unter Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen die nachstehenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet werden.


§ 19



(1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Beobachtung der an der Tierseuche erkrankten, der verdächtigen und der für die Tierseuche empfänglichen Tiere.

(2) Verbot oder Beschränkungen des Personen- oder Fahrzeugverkehrs innerhalb

1.
der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz, oder

2.
des Gebietes, insbesondere Feldmark, Gemeinde, Landkreis, Sperrbezirk,

in denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere befinden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

(2a) Verbot oder Beschränkung der Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand.

(3) Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, oder der Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, in der Fische der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, ist verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, dass die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen für die Tierseuche empfänglichen Tieren bleiben. Auch dürfen die Körper abgesonderter, bewachter oder behördlich beobachteter Tiere nicht ohne behördliche Genehmigung geöffnet oder beseitigt werden.




§ 20



(1) Verbot oder Beschränkung der Benutzung, der Verwertung, der Verbringung oder der Abgabe

1.
geimpfter, kranker oder verdächtiger Tiere, ihrer Körper oder Körperteile, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder solcher Tiere, Erzeugnisse oder Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren oder ihren Körpern oder Körperteilen in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Tierseuche zu verschleppen,

2.
der für die Tierseuche empfänglichen Tiere, ihrer Körper oder Körperteile und der von ihnen stammenden Erzeugnisse sowie

3.
solcher Tiere oder Erzeugnisse, die geeignet sind, die Tierseuche zu verschleppen, insbesondere wenn der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche in einem Mitgliedstaat oder Drittland festgestellt worden ist und die für die Tierseuche empfänglichen Tiere oder die Erzeugnisse in das Inland verbracht worden sind oder verbracht werden.

(2) Verbote oder Beschränkungen nach Absatz 1 dürfen für das Gebiet eines Landes oder mehrerer Länder nur verfügt werden, soweit dies zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt, erforderlich ist.

(3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren, der entweder außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet.

(4) Verbot oder Beschränkung der Haltung oder Hälterung kranker oder verdächtiger Fische in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen.

(5) Abfischung von Fischen und Einbringung von Neubesatz in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen.


§ 21



(1) Verbot oder Beschränkung

1.
des Weidegangs, der Auslaufhaltung oder des freien Umherlaufens von Tieren oder des Auflassens von Tauben,

2.
der Benutzung bestimmter Weideflächen,

3.
der gemeinschaftlichen Benutzung von Weideflächen, Brunnen, Tränken oder Schwemmen durch Tiere verschiedener Besitzer oder

4.
des Verkehrs mit kranken oder verdächtigen Tieren auf Straßen, Plätzen und Wegen.

(2) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen lebende oder tote Fische abschwimmen oder abtreiben zu lassen.

(3) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ablaufen zu lassen.


§ 22



(1) Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes, des fischereilich nutzbaren Gewässers, der Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder eines bestimmten Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können.

(2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feldmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt werden, wenn

1.
der Ausbruch der Tierseuche oder der Verdacht des Ausbruchs durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt ist oder

2.
der Ausbruch der Tierseuche in einem Mitgliedstaat oder Drittland festgestellt ist und für die Tierseuche empfängliche Tiere in das Inland verbracht worden sind.

Eine Sperre nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Tierseuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt.

(3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes oder der Feldmark beschränkt werden.

(4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes, eines Gehöftes, einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen oder einer Weidefläche verpflichtet den Besitzer der Tiere oder den Betreiber der Anlage oder Einrichtung, die zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschriebenen Vorkehrungen zu treffen.


§ 23



Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen oder Maßnahmen diagnostischer oder therapeutischer Art bei den für die Tierseuche empfänglichen Tieren, Heilbehandlung von Tieren sowie Verbot oder Beschränkungen in der Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen. Dem Tierhalter oder dem Jagdausübungsberechtigten kann die Verpflichtung auferlegt werden, die erforderliche Hilfe zu leisten sowie die in Satz 1 genannten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahmen dem Verpflichteten zuzumuten sind, durchzuführen.


§ 24



(1) Tötung der an der Tierseuche erkrankten oder verdächtigen Tiere.

(2) Tötung von Tieren, die für die Tierseuche empfänglich sind, wenn dies

1.
zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt,

2.
zur Beseitigung von Infektionsherden oder

3.
für die Aufhebung von Sperren, die wegen des Auftretens von Tierseuchen verhängt worden sind,

erforderlich ist.

(3) Tötung von Tieren, die geeignet sind, die Tierseuche zu verschleppen, wenn dies

1.
zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt, oder

2.
zur Beseitigung von Infektionsherden

erforderlich ist.

(4) Für die Tötung von Tieren wild lebender Tierarten nach Absatz 2 oder 3 gilt Folgendes:

Die Tötung ist nur zulässig, wenn andere geeignete Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung der Tierseuche nicht zur Verfügung stehen. Die durch eine solche Anordnung betroffene Tierart darf durch die Maßnahme nicht der Gefahr der Ausrottung ausgesetzt sein. Die Anordnung kann auf bestimmte Gebiete beschränkt werden. Dem Jagdausübungsberechtigten, dem Grundstückseigentümer und dem Grundstücksbesitzer kann die Verpflichtung auferlegt werden, Angaben über Standorte der Tiere und die Lage von Bauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die erforderliche Hilfe zu leisten sowie die nach Absatz 2 oder 3 angeordneten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahme dem Verpflichteten zuzumuten ist, durchzuführen. Gemeinden und Gemeindeverbänden kann die Durchführung der angeordneten Maßnahmen auferlegt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer angeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt.

(6) Die zuständige Behörde kann ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke der angeordneten Tötung Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt für den einem Transportunternehmer hierdurch entstehenden Aufwand entsprechend.


§ 25



Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen sind und in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten angetroffen werden, zu denen der Zutritt verboten ist.


§ 26



Unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, des Dunges und der flüssigen Abgänge sowie anderer Abfälle von kranken oder verdächtigen Tieren.


§ 27



(1) Reinigung, Desinfektion oder Entwesung der Ställe, der Standorte, der Ladestellen, der Transportmittel oder -behältnisse, der Straßen, Plätze und Wege sowie der Flughäfen und Schiffshäfen, die von kranken oder verdächtigen oder von zusammengebrachten und für die Tierseuche empfänglichen Tieren benutzt worden sind, sowie Reinigung und Desinfektion von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen.

(2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese Maßnahmen sich nicht wirksam durchführen lassen, unschädliche Beseitigung des Düngers, der Streu- und Futtervorräte, des Schlammes aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der Gerätschaften, Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, dass sie Ansteckungsstoff enthalten.

(3) Soweit erforderlich auch Reinigung und Entseuchung von

1.
Tieren, Erzeugnissen von Tieren, Gegenständen, Gerätschaften, Transportmitteln oder sonstigen Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, und

2.
Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sein können.

(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter behördlicher Überwachung.


§ 28



Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der Jahr- und Wochenmärkte, der Zuchtveranstaltungen, Viehversteigerungen und Tierschauen sowie des Betriebes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen oder von Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen.


§ 29



Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der für die Tierseuche empfänglichen Tiere, ihrer Körper, Teile von Tieren, der von ihnen stammenden Erzeugnisse und der Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können.


§ 30



Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Tierseuche. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muss auch das Erlöschen der Tierseuche unverzüglich öffentlich bekannt gemacht werden.