interne Verweise§ 71a TierSG ... die Anwendung der §§ 69 bis 71 stehen Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den Tierbesitzern ...
§ 72c TierSG (vom 15.12.2010) ... Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die §§ 66 bis 72b hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift ...
§ 72d TierSG ... den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 gelten die §§ 70 bis 72c ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4393/v60590.htm