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§ 11 - Handelsregisterverordnung (HRV)
V. v. 12.08.1937 RMBl. S. 515; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.10.1937; FNA: 315-20 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.10.1937; FNA: 315-20 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 11 Bereitstellung von Unternehmensdaten über das Europäische System der Registervernetzung
(1) 1In Bezug auf Kapitalgesellschaften übermitteln die Registergerichte an die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die in Absatz 2 genannten Informationen des Handelsregisters zum Abruf über das Europäische Justizportal. 2Die Übermittlung weiterer Informationen des Handelsregisters nach § 9b Absatz 1 oder Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt. 3§ 9b Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Die folgenden Informationen werden übermittelt:
- 1.
- Firma und Rechtsform der Gesellschaft,
- 2.
- Sitz und Mitgliedstaat der Gesellschaft,
- 3.
- Eintragungsnummer und einheitliche europäische Kennung der Gesellschaft,
- 4.
- ob die Gesellschaft aufgelöst oder gelöscht wurde,
- 5.
- Gegenstand der Gesellschaft,
- 6.
- im Handelsregister eingetragene Informationen über alle Personen, die als Organ oder als Mitglied eines Organs der Gesellschaft befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sowie Informationen dazu, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können,
- 7.
- Informationen über alle von der Gesellschaft in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingerichtete Zweigniederlassungen, einschließlich des Namens, der Eintragungsnummer, der einheitlichen europäischen Kennung und des Staates, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist und
- 8.
- Informationen über eine grenzüberschreitende Umwandlung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 22. Februar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 m.W.v. 1. März 2023
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Frühere Fassungen von § 11 HRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 HRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 EHUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... des nächsten Jahres die in Satz 1 vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen sollen; § 11 der Handelsregisterverordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische ...
Artikel 5 EHUG Änderung von Registerverordnungen
... und der eingereichten Übersetzungen zugänglich zu machen." 4. § 11 wird aufgehoben. 5. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Form ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 7 DiRUG Änderung der Handelsregisterverordnung
... Formen der Einsicht in das elektronische Registerblatt ermöglichen." 2. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Bereitstellung von Unternehmensdaten ... ermöglichen." 2. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Bereitstellung von Unternehmensdaten über das Europäische System der ...
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 2 UmwRLUG Änderung der Handelsregisterverordnung
... Satz 3 oder § 343 Absatz 1 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes" eingefügt. 2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort ...
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