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§ 13 - Handelsregisterverordnung (HRV)

V. v. 12.08.1937 RMBl. S. 515; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.10.1937; FNA: 315-20 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 13



(1) Jeder Einzelkaufmann, jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft ist unter einer in derselben Abteilung fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Register einzutragen.

(2) 1Wenn ein Amtsgericht das Register für mehrere Amtsgerichtsbezirke führt, können auf Anordnung der Landesjustizverwaltung die fortlaufenden Nummern für einzelne Amtsgerichtsbezirke je gesondert geführt werden. 2In diesem Fall sind die fortlaufenden Nummern der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch den Zusatz eines Ortskennzeichens unterscheidbar zu halten. 3Nähere Anordnungen hierüber trifft die Landesjustizverwaltung.

(3) 1Wird die Firma geändert, so ist dies auf demselben Registerblatt einzutragen. 2Bei einer Umwandlung ist der übernehmende, neu gegründete Rechtsträger oder Rechtsträger neuer Rechtsform stets auf ein neues Registerblatt einzutragen. 3Bei einem Statuswechsel gilt Satz 2 entsprechend für die Gesellschaft neuer Rechtsform.

(4) Die zur Offenlegung in einer Amtssprache der Europäischen Union übermittelten Übersetzungen von Eintragungen (§ 11 des Handelsgesetzbuchs) sind dem Registerblatt und der jeweiligen Eintragung zuzuordnen.





 

Frühere Fassungen von § 13 HRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 44 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 HRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 HRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 HRV Registerakten (vom 01.01.2018)
... Für jedes Registerblatt ( § 13 ) werden Akten gebildet. Zu den Registerakten gehören auch die Schriften oder ...
§ 9 HRV Registerordner (vom 01.03.2023)
... 3 oder § 343 Absatz 1 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes werden für jedes Registerblatt ( § 13 ) in einen dafür bestimmten Registerordner aufgenommen. Aufgenommen werden sollen ...
§ 48 HRV Begriff des elektronisch geführten Handelsregisters (vom 01.01.2007)
... Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblattes (§ 13 Abs. 1) das Handelsregister. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 EHUG Änderung von Registerverordnungen
...  § 8 Registerakten (1) Für jedes Registerblatt (§ 13 ) werden Akten gebildet. Zu den Registerakten gehören auch die Schriften oder Dokumente ... unbeschränkten Einsicht unterliegenden Dokumente werden für jedes Registerblatt (§ 13 ) in einen dafür bestimmten Registerordner aufgenommen. Sie sind in der zeitlichen Folge ihres ... technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt werden." 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Wenn ein ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 44 MoPeG Änderung der Handelsregisterverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei einem Statuswechsel gilt Satz 2 ...