Tools:
Update via:
§ 37 - Handelsregisterverordnung (HRV)
V. v. 12.08.1937 RMBl. S. 515; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.10.1937; FNA: 315-20 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
Geltung ab 01.10.1937; FNA: 315-20 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
§ 37 Mitteilungen an andere Stellen
(1) Das Gericht hat jede Neuanlegung und jede Änderung eines Registerblatts
- 1.
- der Industrie- und Handelskammer,
- 2.
- der Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann, und
- 3.
- der Landwirtschaftskammer, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann, oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, der nach Landesrecht zuständigen Stelle
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder durch besondere Anordnung der Landesjustizverwaltung eine Benachrichtigung weiterer Stellen vorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) G. v. 10. November 2006 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2007
Anzeige
Frühere Fassungen von § 37 HRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
aktuell vorher | 25.04.2006 | Artikel 98 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 BGBl. I S. 866 |
aktuell | vor 25.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37 HRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 HRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38a HRV (vom 01.08.2022)
... bleibt unberührt. (3) Für die Texte für die Mitteilungen nach § 37 und Anfragen nach § 38 gelten die Absätze 1 und 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 98 1. BMJBBG Änderung der Handelsregisterverordnung
... „Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt. 3. In § 37 Abs. 4 werden die Wörter „oder durch besondere Anordnung des Reichsministers der ...
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 EHUG Änderung von Registerverordnungen
... die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 24. § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Mitteilungen an andere Stellen ... ersetzt. 24. § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Mitteilungen an andere Stellen (1) Das Gericht hat jede Neuanlegung und jede ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4395/a60673.htm