Tools:
Update via:
§ 46 - Handelsregisterverordnung (HRV)
V. v. 12.08.1937 RMBl. S. 515; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.10.1937; FNA: 315-20 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
Geltung ab 01.10.1937; FNA: 315-20 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
§ 46
§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird bei einer in Abteilung B eingetragenen Handelsgesellschaft die Änderung der Firma zum Handelsregister angemeldet, weil das Geschäft mit dem Recht zur Fortführung der Firma auf einen Einzelkaufmann, eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft übertragen worden ist, und wird von dem Erwerber die Fortführung der Firma angemeldet, so ist bei der Eintragung in der Spalte "Bemerkungen" auf das bisherige Registerblatt zu verweisen und umgekehrt.
Anzeige
Zitierungen von § 46 HRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 HRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 2 UmwRLUG Änderung der Handelsregisterverordnung
... 3 oder § 343 Absatz 1 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes" eingefügt. 4. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt: „§ 46a (1) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4395/a60683.htm