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Änderung § 29 HRV vom 01.11.2008
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§ 29 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 29 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 | |
(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zuständig: 1. für die Erteilung von Abschriften oder Ausdrucken oder die elektronische Übermittlung der Eintragungen und der zum Register eingereichten Schriftstücke und Dokumente; wird eine auszugsweise Abschrift, ein auszugsweiser Ausdruck oder eine auszugsweise elektronische Übermittlung beantragt, so entscheidet bei Zweifeln über den Umfang des Auszugs der Richter; | |
(Text alte Fassung) 2. für die Beglaubigung und die Erteilung oder elektronische Übermittlung von Zeugnissen und Bescheinigungen nach § 9 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs und § 32 der Grundbuchordnung; 3. für die Eintragung der in § 32 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Vermerke im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren. | (Text neue Fassung) 2. für die Beglaubigung und die Erteilung oder elektronische Übermittlung von Bescheinigungen nach § 9 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs und von Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigungen nach § 316 Absatz 1 Satz 4, § 329 Satz 3 oder § 343 Absatz 1 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes; 3. für die Eintragung der in § 32 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Vermerke im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren; 4. für die Eintragung der Geschäftsanschrift; 5. für die elektronische Aufzeichnung der erstmaligen Abrufbarkeit einer Eintragung oder Tatsache im Registerordner, falls die Landesjustizverwaltung eine elektronische Aufzeichnung gemäß § 27 Absatz 5 bestimmt. |
(2) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter. Die Beschwerde ist erst gegen seine Entscheidung gegeben. |
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