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Änderung § 17 HRV vom 01.08.2022
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§ 17 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 17 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 | |
(1) 1 Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung können durch den Richter oder nach Anordnung des Richters in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden. 2 Die Berichtigung ist als solche kenntlich zu machen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Berichtigung nach Absatz 1 ist den Beteiligten bekanntzugeben. 2 Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft. | (Text neue Fassung) (2) Die Berichtigung nach Absatz 1 ist den Beteiligten bekanntzugeben. |
(3) 1 Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder § 16a ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. 2 Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken. |
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