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Änderung § 36 HRV vom 01.09.2009
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§ 36 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 36 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 40 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 | |
(Text alte Fassung) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Benachrichtigungen. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, daß auf die Benachrichtigung verzichtet werden kann (§ 130 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). | (Text neue Fassung) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Mitteilungen. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, daß auf die Bekanntgabe verzichtet werden kann (§ 383 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). |
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