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Änderung § 1 HRV vom 16.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 HRV, alle Änderungen durch Artikel 5 FGG-RG am 16. November 2006 und Änderungshistorie der HRVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung | § 1 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 40 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 1 | (Text neue Fassung)§ 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts |
Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Handelsregister, soweit nicht die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen ist. | Soweit nicht nach § 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister. |
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