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Änderung § 51 HRV vom 16.11.2006

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§ 51 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung
§ 51 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 Festlegung der Anlegungsverfahren, Durchführung der Anlegung


(Text neue Fassung)

§ 51 Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts durch Umschreibung


vorherige Änderung

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es das maschinell geführte Registerblatt durch Umschreibung nach § 52 oder durch Umstellung nach § 53 anlegt. Die Landesjustizverwaltung kann durch allgemeine Anordnung nach § 8a Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs die Anwendung eines der beiden Verfahren ganz oder teilweise vorschreiben; dabei können auch für einzelne Gerichte unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden.

(2) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann durch allgemeine Anordnung der Landesjustizverwaltung
nach § 8a Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden.



Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt kann für die elektronische Führung nach den §§ 51, 52 und 54 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verordnung umgeschrieben werden.


 
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