Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 26 HRV vom 31.12.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 HRV, alle Änderungen durch Artikel 2 EUHRVG am 31. Dezember 2014 und Änderungshistorie der HRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 26 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung
§ 26 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2409
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26


(Text neue Fassung)

§ 26 Änderung eingetragener Angaben


vorherige Änderung

(aufgehoben)



Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbeschadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutragen und bekannt zu machen.

(heute geltende Fassung)