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Änderung § 10 HRV vom 01.01.2007

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§ 10 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 10 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10


(Text neue Fassung)

§ 10 Einsichtnahme


vorherige Änderung

Das Register und die zum Register eingereichten Schriftstücke sind auf der Geschäftsstelle des Registergerichts während der Dienststunden zur Einsicht vorzulegen.



(1) Die Einsicht in das Register und in die zum Register eingereichten Dokumente ist auf der Geschäftsstelle des Registergerichts während der Dienststunden zu ermöglichen.

(2) 1 Die
Einsicht in das elektronische Registerblatt erfolgt über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck. 2 Die Landesjustizverwaltungen können weitere Formen der Einsicht in das elektronische Registerblatt ermöglichen. 3 Dem Einsichtnehmenden kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm des Datensichtgerätes aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, dass der Abruf von Daten die nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zulässige Einsicht nicht überschreitet und Veränderungen an dem Inhalt des Handelsregisters nicht vorgenommen werden können.

(3) Über das Datensichtgerät ist auch der Inhalt des Registerordners einschließlich der nach § 9 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 aufgenommenen Angaben und der eingereichten Übersetzungen zugänglich zu machen.