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Änderung § 17 HRV vom 01.01.2007

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§ 17 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 17 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(Textabschnitt unverändert)

§ 17


(Text alte Fassung)

(1) Bei noch nicht unterschriebenen Maschineneintragungen können Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung nicht verändern, dadurch berichtigt werden, daß die fehlerhaften Worte, Buchstaben oder Zeichen durchgestrichen und - soweit erforderlich - in richtiger Schreibweise wiederholt werden. Die Berichtigung kann entweder unmittelbar bei der Streichung oder unter Verwendung von Einschaltezeichen an geeigneter Stelle außerhalb des Eintragungstextes erfolgen. Die unrichtig geschriebenen Worte, Buchstaben oder Zeichen müssen lesbar bleiben. Die Beachtung dieser Vorschriften ist von dem Beamten, der die Eintragung unterzeichnet, zu überprüfen.

(2) Sonstige
Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind nach Anordnung des Richters neben dieser Eintragung in der Spalte "Bemerkungen" zu berichtigen. Der Berichtigungsvermerk ist unter Angabe des Tages der Berichtigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(3)
Die Berichtigung nach Absatz 2 ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.

(4)
Eine versehentliche rote Unterstreichung ist dadurch zu beseitigen, das der rote Strich durch kleine schwarze Striche durchkreuzt wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung können durch den Richter oder nach Anordnung des Richters in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden. 2 Die Berichtigung ist als solche kenntlich zu machen.

(2)
Die Berichtigung nach Absatz 1 ist den Beteiligten bekanntzugeben.

(3) 1
Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder § 16a ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. 2 Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.