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Änderung § 33 HRV vom 01.01.2007

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§ 33 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 33 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33


(Text neue Fassung)

§ 33 Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs


vorherige Änderung

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen sollen knapp gefaßt und leicht verständlich sein.

(2)
In den Bekanntmachungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht.

(3) Erfolgen mehrere Bekanntmachungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie getrennt nach Abteilungen A und B möglichst zusammenzufassen.

(4)
Die Bekanntmachungen sind tunlichst nach dem anliegenden Muster abzufassen.



(1) Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs werden in dem von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Bekanntmachung für jedes Registerblatt gesondert als Veröffentlichung zum Abruf bereitgestellt.

(2) 1 Der Richter nimmt die Registerbekanntmachung entweder selbst vor oder er verfügt die Vornahme der Registerbekanntmachung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der diese dann für den Richter vornimmt. 2 Der Wortlaut der Registerbekanntmachung ist besonders zu verfügen. 3 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die verfügten Registerbekanntmachungen herbeizuführen.

(3)
Die Registerbekanntmachung soll knapp gefasst und leicht verständlich sein.

(4)
In der Registerbekanntmachung ist das Gericht und gegebenenfalls der Tag der betreffenden Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht.

(5) 1
Die Registerbekanntmachungen sind möglichst nach dem Muster in Anlage 3 abzufassen. 2 Der Tag der Registerbekanntmachung ist durch die bekanntmachende Stelle beizufügen.


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