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Änderung § 36 HRV vom 01.01.2007

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§ 36 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 36 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 40 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(Textabschnitt unverändert)

§ 36


(Text alte Fassung)

(1) Bei Benachrichtigungen von der Eintragung sind möglichst Vordrucke zu benutzen.

(2)
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Benachrichtigungen. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, daß auf die Benachrichtigung verzichtet werden kann (§ 130 Abs. 2 Satz 2 FGG).

(Text neue Fassung)

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Mitteilungen. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, daß auf die Bekanntgabe verzichtet werden kann (§ 383 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).