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Änderung § 51 HRV vom 01.01.2007

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§ 51 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 51 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 Durchführung der Anlegung


(Text neue Fassung)

§ 51 Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts durch Umschreibung


vorherige Änderung

Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann durch allgemeine Anordnung der Landesjustizverwaltung nach § 8a Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden.



Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt kann für die elektronische Führung nach den §§ 51, 52 und 54 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verordnung umgeschrieben werden.

(heute geltende Fassung)