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Änderung § 52 HRV vom 01.01.2007

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§ 52 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 52 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52 Anlegung des maschinell geführten Registerblattes durch Umschreibung


(Text neue Fassung)

§ 52 Umfang des automatisierten Datenabrufs


vorherige Änderung

(1) Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt ist bis zum 31. Dezember 2006 für die maschinelle Führung umzuschreiben. Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, dass für Registerblätter, die von anderen Registergerichten übernommen werden, bestimmte Nummern vergeben werden. Es können nicht mehr gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies im Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragungen, zum Beispiel nach Umwandlungen, zu erleichtern.

(2) Die auf das maschinell geführte Registerblatt umzuschreibenden Eintragungen und Vermerke sind in
den dafür bestimmten Datenspeicher (§ 48) aufzunehmen. Der Tag der ersten Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister ist in dem maschinell geführten Registerblatt zu vermerken.

(3) Von einer Bekanntmachung
nach § 21 Abs. 4 kann abgesehen werden. § 21 Abs. 5 ist anzuwenden.

(4) Nach
der Umschreibung sind sämtliche Seiten des in Papierform geführten Registerblattes rot zu durchkreuzen. Die umgeschriebenen und die bereits vor Einführung des maschinell geführten Registers gelöschten oder geschlossenen Registerblätter können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. § 8a Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.



1 Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren einschließlich des Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. 2 Für den Abruf im automatisierten Verfahren ist technisch sicherzustellen, dass ein Abruf der der Einsicht unterliegenden Abdrucke, Dokumente und Informationen jeweils nur einzeln für jedes Registerblatt möglich ist und dass keine gezielte Suche nach natürlichen Personen möglich ist. 3 Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 30a) nicht gleich.

(heute geltende Fassung) 

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