Tools:
Update via:
Änderung § 62 HRV vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 HRV, alle Änderungen durch Artikel 5 EHUG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der HRVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 62 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 62 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 62 Inhalt der Eintragungen in die Abteilung B | (Text neue Fassung)§ 62 |
In der Abteilung B des maschinell geführten Handelsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzutragen: 1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Gesellschaft betreffenden Eintragung einzutragen. 2. In Spalte 2 sind a) unter Buchstabe a die Firma; b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung oder der Sitz sowie die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes; c) unter Buchstabe c der Gegenstand des Unternehmens und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben. 3. In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften, bei einer SE und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die jeweils aktuellen Beträge der Höhe des Grundkapitals, bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die Höhe des Mindestkapitals, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Höhe des Stammkapitals und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Höhe des Gründungsfonds anzugeben. 4. In Spalte 4 sind a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung des Rechtsträgers durch die Mitglieder des Vorstandes, des Leitungsorgans, die geschäftsführenden Direktoren, die persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, die Geschäftsführer, die Abwickler oder Liquidatoren und b) unter Buchstabe b bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter (bei Aktiengesellschaften unter besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden), bei einer SE die Mitglieder des Leitungsorgans und ihre Stellvertreter (unter besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden) oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer und ihre Stellvertreter, ferner die Abwickler oder Liquidatoren unter der Bezeichnung als solcher, jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung und die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzugeben. Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken. Ebenfalls in Spalte 4 unter Buchstabe b sind bei ausländischen Versicherungsunternehmen die gemäß § 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten, bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt, die gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes bestellten Geschäftsleiter sowie bei einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft, SE oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland die ständigen Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort unter Angabe ihrer Befugnisse zu vermerken. 5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Eintragungen einschließlich Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen sowie die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzugeben. 6. In Spalte 6 sind anzugeben a) unter Buchstabe a die Rechtsform und der Tag der Feststellung der Satzung oder des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages; bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist und jede Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages; bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Änderung die einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstands der Änderung; dabei ist in der Spalte 7 unter Buchstabe b auf die beim Gericht eingereichten Urkunden sowie auf die Stelle der Akten, bei der die Urkunden sich befinden, zu verweisen; b) unter Buchstabe b neben den entsprechend für die Abteilung A in § 61 Nr. 5 Buchstabe b Unterbuchstabe bb einzutragenden Angaben: aa) die besonderen Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages über die Zeitdauer der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; bb) eine Eingliederung einschließlich der Firma der Hauptgesellschaft sowie das Ende der Eingliederung, sein Grund und sein Zeitpunkt; cc) das Bestehen und die Art von Unternehmensverträgen einschließlich des Namens des anderen Vertragsteils, beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen alternativ anstelle des Namens des anderen Vertragsteils eine Bezeichnung, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt, außerdem die Änderung des Unternehmensvertrages sowie seine Beendigung unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes; dd) die Auflösung, die Fortsetzung und die Nichtigkeit der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; ee) Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz; ff) das Erlöschen der Firma, die Löschung einer Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie Löschungen von Amts wegen; gg) das Bestehen eines bedingten Kapitals unter Angabe des Beschlusses der Hauptversammlung und der Höhe des bedingten Kapitals; hh) das Bestehen eines genehmigten Kapitals unter Angabe des Beschlusses der Hauptversammlung, der Höhe des genehmigten Kapitals und des Zeitpunktes, bis zu dem die Ermächtigung besteht; ii) bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die Bandbreite des statutarisch genehmigten Kapitals (§ 104 Satz 1 des Investmentgesetzes); jj) der Beschluss einer Übertragung von Aktien gegen Barabfindung (§ 327a des Aktiengesetzes) unter Angabe des Tages des Beschlusses; kk) der Abschluss eines Nachgründungsvertrages unter Angabe des Zeitpunktes des Vertragsschlusses sowie des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen. 7. Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach den Vorschriften über die Benutzung der Spalte 6 der Abteilung A. 8. § 61 Nr. 7 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4395/al0-4965.htm