Tools:
Update via:
Änderung § 29 HRV vom 01.11.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 HRV, alle Änderungen durch Artikel 13 MoMiG am 1. November 2008 und Änderungshistorie der HRVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 29 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 29 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 29 | |
(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zuständig: 1. für die Erteilung von Abschriften oder Ausdrucken oder die elektronische Übermittlung der Eintragungen und der zum Register eingereichten Schriftstücke und Dokumente; wird eine auszugsweise Abschrift, ein auszugsweiser Ausdruck oder eine auszugsweise elektronische Übermittlung beantragt, so entscheidet bei Zweifeln über den Umfang des Auszugs der Richter; 2. für die Beglaubigung und die Erteilung oder elektronische Übermittlung von Zeugnissen und Bescheinigungen nach § 9 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs und § 32 der Grundbuchordnung; | |
(Text alte Fassung) 3. für die Eintragung der in § 32 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Vermerke im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren. | (Text neue Fassung) 3. für die Eintragung der in § 32 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Vermerke im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren; 4. für die Eintragung der inländischen Geschäftsanschrift. |
(2) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter. Die Beschwerde ist erst gegen seine Entscheidung gegeben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4395/al14351-0.htm