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Änderung § 32 HRV vom 01.08.2022

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§ 32 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 32 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166

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§ 32


(Text neue Fassung)

§ 32 Bereitstellung der Eintragung zum Abruf


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Die Veröffentlichung der Eintragung ist unverzüglich zu veranlassen.



Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.