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Änderung § 1 HRV vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 40 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts


(Text alte Fassung)

Soweit nicht nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister.

(Text neue Fassung)

Soweit nicht nach § 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister.

(heute geltende Fassung) 

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