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Änderung § 1 HRV vom 16.11.2006
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§ 1 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung | § 1 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Text alte Fassung) § 1 | (Text neue Fassung)§ 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts |
Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Handelsregister, soweit nicht die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen ist. | Soweit nicht nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister. |
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